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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der mbv Fenster + Türen GmbH

I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt).
  2. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen 3 Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, diese werden schriftlich durch uns anerkannt.

II. Begriffsbestimmungen

  1. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  2. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jeder Kunde, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

III. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftrag des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.
  3. Von uns dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Konzepte, Entwürfe) sind unser geistiges Eigentum; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Die Löschung ist nachzuweisen.
  4. Vorleistungen (einschließlich Konzept und Entwurf), die wir im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.

IV. Nichtlieferung durch Vorlieferanten

  1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Sind durch unsere Vorlieferanten zu liefernde Gegenstände nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich nach der Bestellung sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen informieren. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten sind wir von der Leistungspflicht befreit und können bei fehlender Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten haben.
  2. Im Falle des Rücktritts werden wir die bereits auf den Kaufpreis gezahlten Beträge unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

V. Leistungen und Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat hieran kein Interesse.
  2. Verträge beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt das Risiko, dass die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
  3. Wir übernehmen keine Prüfung, ob die Ausführung des Kundenauftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere gegen Rechte Dritter oder gegen das Wettbewerbsrecht. .
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf etwaige Besonderheiten, die auf die Benutzung unserer Ware Einfluss haben könnten, hinzuweisen.

VI. Preise und Preisanpassungen

  1. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder unseren betrieblichen Entgeltsätzen zzgl. Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer.
  2. Wir sind berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
  3. Bei von uns erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen wird dem Kunden ein Nutzungsrecht eingeräumt, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
  4. Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, das Werk einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben.
  5. Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe des doppelten Entgeltes, das er bei rechtmäßiger Nutzung an uns hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen.

VII. Zahlung, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Unterauftrag

  1. Ist keine abweichende Vereinbarung über Zahlungsziele getroffen worden, so sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum netto ohne jeden Abzug und für uns kosten- und spesenfrei zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind vom ersten Tage der Zielüberschreitung an ohne besondere Mahnung Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen und darüber hinausgehende Mahnkosten zu tragen. Sollte nach Abschluss des Vertrages eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Bestellers nicht genügen, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller nicht die von uns verlangten Sicherheiten für die Vertragserfüllung, insbesondere Vorauszahlungen, leistet.
  2. Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf das Gesamtentgelt gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig.
  3. Ein Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.
  4. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragsnehmer einzusetzen.

VIII. Lieferung und Liefertermine

  1. (Liefer-) Termine sind unverbindlich. Auslieferungstermine für die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer werden von uns gesondert schriftlich bestätigt oder in anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind nur in diesen Fällen verbindlich.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.

IX. Materialbestellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mind. 10 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

X. Schutzrechte

  1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
  2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XI. Verwahren, Versicherung, Reprofilme

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
  4. Reprofilme und Montagen werden nur anteilig berechnet und bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

XII. Abnahme

Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen einer Woche abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von zwei Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. Bereits vorher angebrachte Mängelrügen gelten als Vorbehalte der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb der Frist von zwei Wochen geltend zu machen.

XIII. Gewährleistung

  1. Im Falle eines Mangels der gelieferten Sache fordert der Kunde uns zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist auf.
  2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns zwei Versuche zur Nachbesserung eingeräumt wurden, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
  3. Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
  4. Wir übernehmen nicht die Kosten der Nachbesserung, die entstanden sind, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

XIV. Besondere Gewährleistungsbedingungen bei Unternehmern

Ist der Kunde ein Kaufmann und gehört die Bestellung zum Betrieb seines Handelsgewerbes, gelten für Mängelrügen die gesetzlichen Bestimmungen. Mängelanzeigen müssen schriftlich erfolgen.

XV. Verjährung

  1. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren mit Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab Lieferung der Sache.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln mit Ablauf einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Sache. Die gesetzliche Verjährung von Rückgriffsansprüchen (§ 479 BGB) bleibt unberührt.
  3. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Verjährungsfristen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
  4. Die in den Ziffern 1 und 2 genannten Verjährungsfristen gelten außerdem nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

XVI. Haftung

  1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht die in XII. Ziffer 4 genannten Pflichtverletzungen und Ansprüche betreffen. Im Übrigen ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines derartigen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Bei Beschädigung oder Verlust von Materialien, die der Kunde uns überlassen hat, ist die Höhe der Haftung auf den Materialwert beschränkt.
  2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Für den Verlust von Daten haften wir, in dem vorgenannten Umfang, nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
  4. Mit Ausnahme der Ansprüche wegen eines Mangels gilt für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden, eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnend mit dem schadenauslösenden Ereignis tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

XVII. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel, bei deren vorbehaltsloser Gutschrift.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern.
  3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für unsere Forderung an uns ab. Der Kunde wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
  5. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
  6. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist vom Käufer gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.

XVIII. Datenschutz

  1. Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des AG, soweit dieses für die Erbringung vertraglicher Leistungen gegenüber dem AG erforderlich ist.
  2. Eine Weitergabe personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dieses für die Erbringung vertraglicher Leistungen gegenüber dem AG erforderlich ist. Für Teile der Leistungserbringung werden Dienstleistungen Dritter, z.B. des Webhostings-Providers, genutzt. Wir tragen Sorge dafür, dass die Dienstleister personenbezogene Daten des AG entweder nicht oder nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnis nehmen können.
  3. Der AG kann seine Einwilligung zur Verwendung von Daten uns gegenüber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
  4. Im Übrigen gilt unsere gesondert angegebene Datenschutzerklärung.

XIX. Schlussbestimmungen

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit uns geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  2. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
  3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.
  4. Unsere Verpflichtungen sind in unseren Geschäftsräumen zu erfüllen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ense.
  6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Ense, im Mai 2018
mbv Fenster + Türen GmbH